Der PhiP als Kammermitglied

Gemäß § 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe sind Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, Mitglieder der Apothekerkammer. In Niedersachsen ist die Mitgliedschaft für Pharmazeuten im Praktikum betragsfrei.

PhiP sind Kammermitglied in dem Kammerbereich, in dem sie ihre praktische Ausbildung absolvieren. Gemäß Kammergesetz müssen sie sich bei der für sie zuständigen Apothekerkammer innerhalb eines Monats anmelden.

In Niedersachsen werden PhiP, die in einer Apotheke tätig sind, gemäß Satzung der Apothekerkammer durch ihren Arbeitgeber bei der Apothekerkammer angemeldet. Es ist wichtig, dass diese Anmeldung unverzüglich, nach Beginn der Ausbildung erfolgt, damit eine Meldung bei der Apothekerversorgung und eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft der DRV erfolgen kann.

PhiP, die ihr Praktikum nicht in einer öffentlichen Apotheke absolvieren, müssen sich selbst bei der Apothekerkammer anmelden. Dafür können sie nebenstehende Vordrucke verwenden.

Nach Anmeldung erhält der PhiP wichtige Informationen und Unterlagen sowie die Mitteilungen der Apothekerkammer.