Betriebserlaubnis

Das Apothekengesetz bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die mögliche Betriebsform einer Apotheke. Nur mit vorliegender Erlaubnis ist der Betrieb zulässig. Verstöße sind strafbewehrt und müssen von der Apothekerkammer an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Sofern eine Eröffnung oder Übernahme einer Apotheke beabsichtigt wird, sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeitern aufgenommen werden.

Für die Kreise der ehemaligen Regierungsbezirke

  • Weser-Ems und Lüneburg: Katrin Künnemann, Tel. 0511 39099-81
  • Hannover und Braunschweig: Martin Schinowski, Tel. 0511 39099-82

Je nach der gewünschten Betriebsform sind unterschiedliche Antragsunterlagen vorzulegen. Es können hierzu nebenstehende Merkblätter heruntergeladen werden.

Da der Apothekenleiter gemäß § 4 des Betäubungsmittelgesetzes bei der Bundesopiumstelle (Tel. 0228 99307-4321) eine BtM-Nummer beantragen muss, diese jedoch erst mit bestätigter Erteilung der Betriebserlaubnis erhält, ist zur Vermeidung zeitlicher Engpässe die Beantragung mehrere Wochen vor dem geplanten Termin erforderlich. Insbesondere zum Jahreswechsel kann es durch Antragsstau zu Engpässen kommen.

Gem. Ziffer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) vom 30. Juni 2009 kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke eine Gebühr in Höhe von 70,- € erheben. Für die Anzeige der Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Betreibers kann es eine Gebühr in Höhe von 35,- € erheben.

 

Aufgaben des Apothekengesetzes:

Aufgaben des Arzneimittelgesetzes: