Werbung für Biozidprodukte

In Anbetracht des Beginns der Verkaufssaison für Mückenschutzsprays o. Ä. weisen wir darauf hin, dass bei der Werbung für Biozidprodukte in der Apotheke auch bei der Schaufensterwerbung die Pflichthinweise nach Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) berücksichtigt werden müssen.

Gemäß Art. 72 Abs. 1 Biozid-Verordnung ist bei der Werbung für Biozidprodukte der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ verpflichtend aufzunehmen. Der Pflichthinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ auch durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. Zudem darf gemäß Art. 73 Abs. 3 Biozid-Verordnung in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.  

Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Biozid-Verordnung wird allgemein als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG gewertet und kann somit durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens aufgegriffen werden, was im Falle des Unterliegens mit nicht unerheblichen Kosten für die werbende Apotheke verbunden sein kann.

Werbung für Lebensmittel

Mit dem immer größer werdenden Sortiment an Nahrungsergänzungsmitteln nimmt auch die Werbung für die entsprechenden Produkte zu. Maßgebend für die Bewertung einer Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln sind die Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB). § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verbot irreführender Informationen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere

  1. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
  2. indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
  3. indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
  4. indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

Weiterhin wird in Abs. 2 vorausgesetzt, dass die Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen.

Darüber hinaus enthält § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Verbot krankheitsbezogener Werbung. Danach dürfen Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 a) der Verordnung gilt dies auch für die Werbung.

Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein absolutes Werbeverbot, es sei denn, die Werbung richtet sich an Fachkreise. Nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Da Werbung im Sinne der Rechtsprechung und Literatur alle produkt- und leistungsbezogenen Aussagen meint, die darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu erwecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern, kann auch die schlichte Vorstellung eines neuen Arzneimittels im Sinne von § 10 HWG unzulässig sein. Wird zwar das verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ausdrücklich in einer Werbeanzeige als solches genannt, lässt es sich dagegen aufgrund der Gestaltung für den Verbraucher individualisieren, liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen § 10 HWG vor (z. B. bei der Bewerbung eines Diätkurses unter dem Titel „XENI-CAL kuliertes Abnehmen“).