Umweltapotheken

Unterlassungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die einem Abmahnschreiben im Falle eines festgestellten Wettbewerbsverstoßes beigefügt wird, ist der Entwurf eines Vertrags, in dem sich der Abgemahnte verpflichtet, den festgestellten Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Dieser ist in der Unterlassungserklärung konkret zu beschreiben. Eine Unterlassungserklärung wird nur wirksam abgegeben, wenn der Abgemahnte sich für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung verpflichtet, an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen. Gegenwärtig muss die Mindesthöhe der Vertragsstrafe bei ca. 3.000,-- € liegen, damit die geforderte Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gewährleistet ist. Da § 12 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb von den Wettbewerbern wie auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen eine Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte verlangt, ist der Abgemahnte auch verpflichtet, die Kosten für das Abmahnschreiben dem Wettbewerber oder dem abmahnenden Verband zu erstatten.

Unterlassungsklage

Ein Wettbewerber kann die Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes im Wege der Unterlassungsklage begehren. Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine einstweilige Verfügung aufgrund des Fehlens der Dringlichkeit oder auch wegen der möglichen Folgen für den Wettbewerbsstörer nicht eignet. Das Klageverfahren beginnt mit Einreichung der Klage beim Landgericht. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Klagebegehren und den vorgelegten Beweisen durch seinen Anwalt Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Hauptsacheklage kann das Gericht Zeugen und Sachverständige hören.