Telefaxwerbung / Anrufmaschinen

Eine Werbung mit Hilfe automatischer Anrufmaschinen und Faxgeräte ist grundsätzlich als wettbewerbswidrige Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig, wenn eine Einwilligung des Faxempfängers nicht vorliegt. Aufgrund stark belästigenden Charakters der Werbung mit Faxgeräten und Anrufmaschinen hat der Gesetzgeber die Werbung grundsätzlich ohne vorheriges Einverständnis als unlauter bewertet und verzichtet insoweit auch auf eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden.

Telefonwerbung

Die Werbung mit Telefonanrufen bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung sowie bei sonstigen Marktteilnehmern ohne entsprechende mutmaßliche Einwilligung ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Endverbrauchern gegenüber ist eine Telefonwerbung nur bei einer ausdrücklich erklärten Einwilligung zulässig. Allein eine mutmaßliche Einwilligung aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist nicht hinreichend. Die Einwilligung des Verbrauchers kommt durch schriftliche Erklärung oder Eintrag in eine Verteilerliste, beispielsweise durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens in einem Formular, in Betracht. So könnte bei der Beantragung einer Kundenkarte oder auch bei einem Web-Formular die Einwilligung des Kunden eingeholt werden . Nicht ausreichend ist es, über allgemeine Geschäftsbedingungen eine Klausel in einen Vertrag einzubinden, dass dem Kunden entsprechende Werbeanrufe, Werbefaxe u. Ä. zugehen.

Auch Gewerbetreibende müssen Anrufe zu Werbezwecken nicht einfach hinnehmen. Allerdings wird eine ausdrückliche Einwilligung für die Telefonwerbung nicht gefordert. Vielmehr lässt die Rechtsprechung eine mutmaßliche Einwilligung von Gewerbetreibenden genügen. Eine solche wird angenommen, wenn der Werbende aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden an dem werblichen Telefonanruf vermuten konnte.

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Titel

Apotheker dürfen – wie auch andere Freiberufler – alle im In- und Ausland rechtmäßig erworbenen akademischen Titel im beruflichen Verkehr verwenden, wenn sie nach deutschem Recht zu deren Führung berechtigt sind. Gleiches gilt für Ämter und weitere Berufe, unabhängig davon, ob eine „Artverwandtschaft“ zum Beruf des Apothekers besteht. Nach dem wettbewerbsrechtlichen Wahrheitsgrundsatz müssen alle Angaben der Wahrheit entsprechen, um dem Vorwurf einer irreführenden Werbung zu begegnen. Insoweit ist es unzulässig, eine Fachapothekerbezeichnung ohne eine nach der Weiterbildungsordnung formell erworbene Qualifikation absolviert zu haben. Gleichermaßen ist die Werbung mit privat verliehenen Titeln im Sinne einer Qualifizierungskennzeichnung zulässig. Grenzen ergeben sich indessen vor allem aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot sowie nach dem aus dem Sachlichkeitsgebot der Berufsordnung folgenden Verbot einer reklamehaften Selbstanpreisung. So darf der Apotheker nicht den Eindruck erwecken, die Qualifikation sei durch Zusatzausbildung und Prüfung erworben, wenn eine solche fehlt bzw. nicht von unabhängiger Seite objektiv erfolgt ist. Wenn auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang hingewiesen wird, muss dieser Lehrgang eine gewisse Länge und einen gewissen Schwierigkeitsgrad haben. Assoziationen in Bezug auf den Fachapothekertitel müssen vermieden werden. Eine Fachapothekerbezeichnung darf von privaten Institutionen nicht verliehen werden. Dies ist der Apothekerkammer auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes und der Weiterbildungsordnung vorbehalten.