Die Teilnahme als Zuhörer bei einer Prüfung

Es besteht die Möglichkeit, als Beobachter bzw. Zuhörer an einer mündlichen Prüfung teilzunehmen (AAppO § 11, Abs. 5).

Im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Prüfling damit einverstanden ist. Schriftliche Aufzeichnungen der Zuhörer während der Prüfung sind nicht zulässig.

Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Wer an einer Prüfung als Zuhörer teilnehmen möchte, wende sich bitte an das Landesprüfungsamt der Apothekerkammer Niedersachsen, Tel. 0511 39099-87 oder -79.

Alle wichtigen Anträge und Formulare zum Herunterladen finden Sie im Bereich Download.