Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist grundsätzlich seit Abschaffung eines Verbots mit der Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2000 auf der Grundlage einer entsprechenden EU-Richtlinie zulässig. Vergleichende Werbung ist eine Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Die Werbung muss mithin potenzielle Kunden erreichen. Bei der vergleichenden Werbung muss ein Mitbewerber nicht konkret benannt werden. Vielmehr liegt eine vergleichende Werbung auch vor, wenn ein bestimmter Mitbewerber in der Werbung nicht ausdrücklich genannt wird, jedoch mittelbar erkennbar ist, beispielsweise durch die Verwendung bekannter Unternehmensfarben, die vom Verbraucher mit einem bestimmten Unternehmen assoziiert werden. Vergleichende Werbung ist nach einem strengen von der EU vorgegebenen und vom deutschen Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 UWG aufgenommenen Kriterienkatalog zu messen.

a) Der in einer Werbung vorgenommene Vergleich muss sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vorgesehen sind. So dürfte z. B. nicht die Wirkungsweise eines speziellen Migränemedikaments mit dem allgemeinen Schmerzmittel verglichen werden, zumal die Mittel erkennbar nicht für den gleichen Bedarf auf den Markt gebracht worden sind.

b) Der Vergleich muss sich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Ware oder Dienstleistungen beziehen. Die objektiven Produkteigenschaften oder Eigenschaften einer Dienstleistung müssen relevant sein, mithin für die Kaufentscheidung des Kunden einen entscheidenden Ausschlag geben (z. B. Preis eines Arzneimittels).

c) Der Vergleich muss für den Kunden nachprüfbar sein. Er muss mithin ohne jeden Aufwand in der Lage sein, die vergleichenden Angaben nachzuprüfen.

d) Der Vergleich darf nicht zu Verwechselungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen führen. Auch darf der Vergleich nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

e) Ein Vergleich darf grundsätzlich nicht die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen. Ein kritischer Vergleich mit negativen Folgen für den Wettbewerber ist nicht zwingend eine Herabsetzung. Herabsetzend ist eine vergleichende Werbung nur dann, wenn über die mit jedem Werbevergleich grundsätzlich verbundenen negativen Wirkungen hinaus ein Mitbewerber beispielsweise durch die Wortwahl unangemessen abfällig oder abwertend bewertet wird.

Die strengen Voraussetzungen machen deutlich, dass eine vergleichende Werbung sorgfältig vorzubereiten ist.

Vertragsstrafeverfahren

Hat ein Wettbewerber nach einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Wettbewerbsverband eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat er sich darin verpflichtet, unter Zahlung einer Vertragsstrafe, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Hält sich der Betroffene nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung, wiederholt vielmehr nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Handlung, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, fällt die im Unterlassungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe zur Zahlung an den Abmahnenden an. Erhält der Abmahnende nach Erhalt der Unterlassungserklärung Kenntnis von der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag, fordert er bei dem Abgemahnten den entsprechend vereinbarten Betrag der Vertragsstrafe an. Wird die Zahlung der Vertragsstrafe abgelehnt, ist die Vertragsstrafe einzuklagen. Es handelt sich bei dem Vertragsstrafeverfahren um ein ordentliches Zivilverfahren, bei dem der Beklagte auch Gelegenheit erhält, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.