Gewinnspiel

Gewinnspiele gehören zu den Verkaufsfördungsmaßnahmen, die bei Beachtung einiger Vorgaben grundsätzlich zulässig sind. So darf ein Gewinnspiel nicht irreführend sein und weder über die Anzahl der Gewinne noch über deren Wert täuschen. Bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter müssen nach § 4 Nr. 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig mitgeteilt werden. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel darf auch nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden (§ 4 Nr. 6 UWG). Wird beispielsweise der Erhalt eines Loses vom Einkauf abhängig gemacht, so liegt hierin eine unzulässige Verknüpfung des Gewinnspiels mit dem Warenabsatz. Eine solche Verknüpfung ist auch dann anzunehmen, wenn es für die Teilnahme am Gewinnspiel zur Bedingung gemacht ist, dass der Kunde einen Mitarbeiter in der Apotheke ansprechen muss, um an die Teilnahmeunterlagen zu gelangen oder sie abzugeben sowie auch um die Gewinne abzuholen. In diesen Fällen gerät der Kunde nach der wettbewerbsrechtlichen Bewertung in einen „psychologischen Kaufzwang“. Der Kunde bleibt in dieser Situation, insbesondere in Apotheken, die eine vertraute Atmosphäre vermitteln, nicht anonym. Er muss die Mitarbeiter ansprechen oder wird selbst angesprochen und gerät so leicht in eine Situation, die ihn anstandshalber zum Kauf veranlasst. Allein die Auslobung wertvoller Gewinne ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Glückwünsche

Der Apotheker darf in allgemeiner Form in Zeitungen sowie in Kundenzeitschriften und auch gezielt einzelnen Patienten bzw. Kunden in Briefen und Karten Glückwünsche zum Jahreswechsel, zum Geburtstag oder zu sonstigen Anlässen aussprechen. Diese Werbung ist als solche nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, dass der Apotheker die Kunden- bzw. Patientendaten unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzrechts mit entsprechender Einwilligung der Betroffenen gespeichert hat, wie dies beispielsweise bei der Einwilligungserklärung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Kundenkarte geschieht. Mit Blick auf das dem Apotheker entgegengebrachte Vertrauen überschreitet die Speicherung der personenbezogenen Daten des Patienten ohne dessen ausdrückliche Einwilligung das zulässige Maß der Kundenpflege und ist datenschutz- wie berufsrechtswidrig. Ein vordergründig marketingorientierter Datenumgang schadet dem Berufsstand, zumal für die Betreuung von Langzeitpatienten die Auswertung von Patientendaten eine wichtige Aufgabe ist, die durch jenen spielerischen Datenumgang ungeachtet des hohen Ranges des Rechts auf die informationelle Selbstbestimmung vereitelt wird, beim Patienten insbesondere Datenschutzbedenken provoziert werden. Diesen Vorwurf trifft den Apotheker nicht, wenn der Kunde ausdrücklich in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Grundpreisangaben

Der Apotheker ist nach § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und nach der Preisangabenverordnung (PreisangVO) verpflichtet, Preise ordnungsgemäß auszuzeichnen. Ausgangspunkt der PreisangVO sind die Gebote der Preisklarheit und Preiswahrheit. In der Werbung müssen keine Preise angegeben werden. Wer aber unter Angabe von Preisen wirbt, muss grundsätzlich feste Endpreise, inklusive aller Preisbestandteile, auszeichnen.

Neben dem Endpreis ist nach § 2 PreisangVO der Grundpreis anzugeben. Die Grundpreisangaben sollen dem Verbraucher einen Preisvergleich ermöglichen. Erforderlich sind sie, wenn dem Letztverbraucher Waren in Fertigpackungen oder offenen Verpackungen angeboten werden. Stimmt der Grundpreis mit dem Endpreis überein, ist die Angabe des Grundpreises entbehrlich. Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, damit der Verbraucher diesen dem Endpreis eindeutig zuordnen kann. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Quadratmeter, ein Meter oder ein Kubikmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Millimeter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Millimeter verwendet werden. Bei einer Werbung für eine Creme mit einem Nenngewicht von 100 Gramm muss daher zu dem Endpreis der Grundpreis nicht mehr angegeben werden, weil Grund- und Endpreis identisch sind. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe fehlt aufgrund der Identität mit dem Endpreis beispielsweise auch beim Angebot eines Saftes in einer Ein-Liter-Flasche.

Ausnahmen der PreisangVO

– Waren oder Leistungen, für die gesetzlich eine Werbung untersagt ist

Die Regelungen der PreisangVO sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PreisangVO nicht auf Waren oder Leistungen anzuwenden, für die aufgrund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist. Für das verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine Werbung außerhalb der Fachkreise nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig und damit eine Grundpreisangabe entbehrlich.

- Für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, entfällt die Grundpreisangabenpflicht (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PreisangVO). Wegleitend für den Gesetzgeber für die Ausnahmebestimmung war, dass jene kosmetischen Mittel eher Luxuswaren sind, bei denen der Preis eine untergeordnete Rolle spielt.

- Für Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten, ist die Grundpreisangabe nicht erforderlich (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 PreisangVO).

- Für Waren, die von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten und überwiegend im Wege der Bedienung abgegeben werden, muss kein Grundpreis angegeben werden (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 PreisangVO). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme kleine Gewerbetreibende von der übermäßigen Belastung durch die Preisauszeichnung mit Grundpreisangabe verschonen. Nach dieser Regelung rechtfertigt sich dagegen keine generelle branchenbezogene Befreiung von der Grundpreisangabenpflicht, so dass grundsätzlich auch in Apotheken Grundpreise angegeben werden müssen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vertritt die Auffassung, dass die reine Gesamtverkaufsfläche höchstens 100 qm groß sein darf. Danach sind nur Inhaber kleiner Apotheken von der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung befreit, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, der Kunde mithin mehr als 50 % des Warensortiments nur mit der Bedienung erhält und das Warensortiment nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Mit dem einschränkenden Kriterium des Vertriebssystems ist eine besondere Rücksichtnahme auf Filialbetriebe und Franchiseunternehmen ausgeschlossen. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, soll auf die Grundpreisangabe verzichtet werden. Bei Angeboten von Waren über Internetshops rechtfertigt sich eine Befreiung von der Grundpreisangabe nicht, weil die Warenausgabe gerade überwiegend im Wege der Selbstbedienung erfolgt.